IT Professionals – Voraussetzungen mit Ausbildung
Mit Ausbildung zum IT Professional
Mit einem Ausbildungsabschluss stehen Ihnen bei der Bayerischen Polizei viele Türen zu spannenden IT-Tätigkeiten offen. Wir bieten Ihnen eine attraktive Festanstellung als Arbeitnehmer mit der Möglichkeit der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis. Dazu genießen Sie alle Vorteile eines staatlichen Arbeitgebers, der soziale Sicherheit mit einer Vielzahl an persönlichen Karrierechancen verbindet.
Leidenschaft für die IT-Praxis
Alles, was Sie dazu brauchen, ist eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem IT-relevanten Ausbildungsberuf. Vielleicht haben Sie bereits eine Fortbildung als Meister oder als staatlich geprüfter Techniker absolviert? Optimal.
Abgeschlossene IT-Ausbildung
- Fachinformatiker Anwendungsentwicklung
- Fachinformatiker Systemintegration
- Elektroniker Informations- und Systemtechnik
- Elektroniker Informations- und Telekommunikationstechnik
- Elektroniker Geräte und Systeme
- Oder eine vergleichbare Ausbildung, z. B. als Kommunikationselektroniker
- Informatikkaufmann
- IT-Systemkaufmann
Praktische Berufserfahrung
Zusätzlich zu Ihrer Ausbildung sind mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der Informations- oder Kommunikationsbranche wünschenswert. Damit sind Sie bestens gerüstet als IT Professional.
Sie bringen gute Voraussetzungen mit
Als IT Professional treten Sie für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ein. Darüber hinaus erfüllen Sie folgende Anforderungen:
- Tadelloser Leumund (Führungszeugnis, polizeiliche Sicherheitsüberprüfung)
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Gute schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in der deutschen Sprache
- Gute Englischkenntnisse in Schrift und Sprache sind wünschenswert
- Ausgeprägte Teamfähigkeit
- Selbstständige und eigenverantwortliche Arbeitsweise
Besondere Einstellungsvoraussetzungen für die Beamtenlaufbahn:
- Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit (Ausnahme möglich)
- Gesundheitliche Eignung
- Zum Zeitpunkt der Verbeamtung darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein